Berufseinstieg für Primarstufenpädagog*innen

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Inhaltsverzeichnis

Gesetzlicher Auftrag

Wie in allen beruflichen Bereichen unterliegen auch das Feld Schule und damit seine Lehrerinnen und Lehrer neben persönlichen, moralischen und gesellschaftlichen Anforderungen, auch einem gesetzlichen Auftrag. Die gesetzlichen Anforderungen für Lehrer*innen sind sowohl im Schulunterrichts- als auch im Schulorganisationsgesetz festgehalten und bilden die Bestimmungen für alle Schulen mit Öffentlichkeitsrecht. Außerdem finden sich die Dienstpflichten für Lehrer*innen im Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009265 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008549

Dienstrecht: Das Dienstrecht bildet den Rahmen für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst und besteht als solches seit vielen Jahren. Interessant für Berufseinsteiger*innen ist aber die „Dienstrechts-Novelle 2013– Pädagogischer Dienst“. Mit dem Jahr 2013 konnten eintretende Lehrkräfte auf Wunsch in das System des neuen Dienstrechts eingereiht werden, seit 01.09.2019 werden alle neu eingetretenen Lehrpersonen in das Dienst- und Besoldungsrecht „Pädagogischer Dienst“ aufgenommen, weswegen es sinnvoll ist sich damit auseinander zu setzen (Sektion III Personal- und Schulmanagement Recht und Legistik, 2015). Neben den aufgezeigten gesetzlichen Aufträgen, umfasst auch das Dienstrecht wichtige Informationen zu inneren Abläufen, wie Bewerbung, Vertretungen, Stundenausmaß oder Besoldung.https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_211/BGBLA_2013_I_211.pdfsig

Leistungsfeststellung: Ein wichtiger Punkt wird in §18 des Schulunterrichtsgesetztes dargelegt. Die Leistungsbeurteilung hat nach mündlicher, schriftlicher oder praktischer Mitarbeit zu erfolgen. Maßstab für die Beurteilung sollen der Stand des Unterrichts und der Lehrplan sein. Zu verwenden sind dabei die Beurteilungsstufen Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend und Nicht genügend. In der Volksschule ist der Beurteilung durch Noten auch eine schriftliche Erläuterung beizulegen. Das Verhalten der Schüler*innen darf in die Benotung nicht mit einfließen. Die Leistungen von Schüler*innen, die als außerordentlich aufgenommen wurden, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen (§18 Absatz 1-9 SchUG). Neben der Leistungsfeststellung in §18 beschreibt das Schulunterrichtsgesetz aber auch die alternative Leistungsbeurteilung in §18a. In der ersten und zweiten Klasse der Volksschule kann das Klassenforum bestimmend für die einzelne Schulstufe festlegen, ob an Stelle der fünfstelligen Notenskala eine alternative Bewertungsform genutzt werden soll.https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600&Artikel=&Paragraf=18&Anlage=&Uebergangsrecht=

KEL-Gespräche: Der Leistungsbeurteilung sind Lern- und Entwicklungsgespräche vorzuziehen, welche allgemein als KEL- Gespräche bezeichnet werden. Diesen Gesprächen wird vor allem im Zusammenhang mit der alternativen Leistungsbeurteilung ein hoher Wert beigemessen und sind hier verpflichtend, jedoch kommt diesen in jedem Fall auch bei Ziffernbenotung ein immenser Mehrwert zu. Dieser Wert besteht vor allem darin, dass auch die Schüler*innen aktiven Anteil daran haben. Auch diese Gespräche haben eine gesetzliche Grundlage und finden ihre Richtlinien im Schulunterrichtsgesetz. Wie auch bei Ziffernbenotung zwei Sprechtage pro Jahr (§19 Absatz 1 SchUG) anberaumt sind, sind auch KEL- Gespräche zweimal jährlich vor Ausgabe der Semesternachricht oder des Jahreszeugnisse verpflichtend. Darüber hinaus dürfen nach Bedarf mehrere Gespräche abgehalten werden. Zu bedenken ist dabei der Aufwand: Vorbereitung, Nachbereitung sowie Vorbereitungen mit den Schüler*innen. https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxeAbfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600&Artikel=&Paragraf=19&Anlage=&Uebergangsrecht=

Klassenforum und Schulforum: Die gesetzlichen Grundlagen zur Klassen- und Schulforen findet sich im Schulunterrichtsgesetz. Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft hat jede Schule ein Schulforum und für jede Klasse wiederum ein Klassenforum einzurichten (§63a Absatz 1 SchUG). Dem Klassenforum obliegt die Entscheidungsbefugnis für Angelegenheiten, die nur die jeweilige Klasse selbst betreffen. Zu diesen Angelegenheiten zählen unter anderem die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, die Ausstattung der Schüler*innen mit Unterrichtsmitteln, Festlegungen hinsichtlich der Leistungsbeurteilung, Durchführung und Terminfestlegung von Sprechtagen sowie die Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (§63a Absatz 1-2 SchUG). Das Schulforum geht über die einzelnen Klassen hinaus und regelt Angelegenheiten, die alle Klassen gleichermaßen betreffen. Dem Schulforum gehören der oder die Schulleiter*in, die Klassenführenden Lehrpersonen sowie alle Klassenelternvertreter*innen an. Der Vorsitz obliegt hier der Schulleitung. Das Schulforum ist von der Schulleitung innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres einzuberufen. Ebenfalls kann diese bei Bedarf auch während des Schuljahres einberufen werden. Zu den Sitzungen ist darüber hinaus der Obmann oder die Obfrau des Elternvereins einzuladen (§63a Absatz 8-14 SchUG).https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600&Artikel=&Paragraf=63a&Anlage=&Uebergangsrecht=

Induktion

Diese wurde 2019 für Vertragslehrpersonen im ersten Dienstjahr eingeführt. Sie wurde im Zusammenhang mit der „PädagogInnenbildung NEU“ und Änderungen im Dienstrecht konzipiert. Die Dauer dieser Phase beträgt exakt 12 Monate ab Dienstantritt bei Vertragslehrpersonen. Diese Phase bietet zusätzliche Unterstützung durch eine Mentorin oder einen Mentor, welche/welcher möglichst nahe des Schulstandortes ist. Die Zuweisung zu einem Mentor oder einer Mentorin erfolgt über die Personalstelle (§39 Absatz 2 Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst). Die Aufgabe dieser Mentor*innen ist es die berufliche Entwicklung ihrer Mentee durch Analysen und Reflexionen des Unterrichts und Beratung in der Planungsgestaltung zu unterstützen. Darüber hinaus haben Mentor*innen den Auftrag ein Entwicklungsprofil zu ihren Mentee durch regelmäßige Besprechungen, Hospitationen und Zielsetzungen zu erstellen (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 2021). Neben der Zusammenarbeit mit den Mentor*innen, haben Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase auch die Aufgabe spezielle Induktionslehrveranstaltungen im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten an der Pädagogischen Hochschule zu besuchen (§39 Absatz 3 Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst).https://www.ph-kaernten.ac.at/fwb/induktion/berufseinstieg/ Der Schulleitung kommt die Aufgabe zu, aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors und eigener Wahrnehmung über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson, bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase der Personalstelle schriftlich Rückmeldung zu geben. Die Personalstelle hat der Vertragslehrperson mitzuteilen, ob und welchen Grad des Verwendungserfolges sie erreicht hat. Dabei gibt es eine dreistufige Erfolgsskala: a. Durch besondere Leistungen erheblich überschritten. b. Aufgewiesen. c. Nicht aufgewiesen. Ob eine Vertragslehrperson über die Induktionsphase hinaus weiter im Schuldienst verwendet wird, hängt von dieser Erfolgseinstufung ab. Weiterverwendet wird nur, wer die Erfolge a. oder b. aufweisen kann (§39 Absatz 5-7 Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst).


Psychische Gesundheit

Wer langfristig im Beruf aber vor allem gesund bleiben möchte, darf und soll gerne bei Belastungen professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Die Schulpsychologie Kärnten bietet nicht nur Beratungen für Schüler*innen und Erziehungsberechtigte, sondern auch für Lehrer*innen an. Ein telefonisches Beratungsgespräch kostet lediglich Mut.https://www.bildung-ktn.gv.at/service/Schulpsychologie-Kaernten.html

Literatur

- Schulunterrichtsgesetz

- Schulorganisationsgesetz

- Dienstrechtsnovelle 2013 Pädagogischer Dienst

- Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

- Sektion III Personal- und Schulmanagement Recht und Legistik. (April 2015). Bundesministerium für Bildung und Frauen. Wien. Abgerufen am

 8. März 2022 von https://www.lehramt-so.at/wp-content/uploads/2018/10/ldr_broschuere.pdf

- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (2021). Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Abgerufen

am 09. März 2022 von https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/fpp/ip.htm