Berufseinstieg für Primarstufenpädagog*innen

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Gesetzlicher Auftrag

Induktion

Diese wurde 2019 für Vertragslehrpersonen im ersten Dienstjahr eingeführt. Sie wurde im Zusammenhang mit der „PädagogInnenbildung NEU“ und Änderungen im Dienstrecht konzipiert. Die Dauer dieser Phase beträgt exakt 12 Monate ab Dienstantritt bei Vertragslehrpersonen. Diese Phase bietet zusätzliche Unterstützung durch eine Mentorin oder einen Mentor, welche/welcher möglichst nahe des Schulstandortes ist. Die Zuweisung zu einem Mentor oder einer Mentorin erfolgt über die Personalstelle (§39 Absatz 2 Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst). Die Aufgabe dieser Mentor*innen ist es die berufliche Entwicklung ihrer Mentee durch Analysen und Reflexionen des Unterrichts und Beratung in der Planungsgestaltung zu unterstützen. Darüber hinaus haben Mentor*innen den Auftrag ein Entwicklungsprofil zu ihren Mentee durch regelmäßige Besprechungen, Hospitationen und Zielsetzungen zu erstellen (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 2021). Neben der Zusammenarbeit mit den Mentor*innen, haben Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase auch die Aufgabe spezielle Induktionslehrveranstaltungen im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten an der Pädagogischen Hochschule zu besuchen (§39 Absatz 3 Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst).https://www.ph-kaernten.ac.at/fwb/induktion/berufseinstieg/ Der Schulleitung kommt die Aufgabe zu, aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors und eigener Wahrnehmung über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson, bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase der Personalstelle schriftlich Rückmeldung zu geben. Die Personalstelle hat der Vertragslehrperson mitzuteilen, ob und welchen Grad des Verwendungserfolges sie erreicht hat. Dabei gibt es eine dreistufige Erfolgsskala: a. Durch besondere Leistungen erheblich überschritten. b. Aufgewiesen. c. Nicht aufgewiesen. Ob eine Vertragslehrperson über die Induktionsphase hinaus weiter im Schuldienst verwendet wird, hängt von dieser Erfolgseinstufung ab. Weiterverwendet wird nur, wer die Erfolge a. oder b. aufweisen kann (§39 Absatz 5-7 Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst).

Literatur

- Schulunterrichtsgesetz

- Schulorganisationsgesetz

- Dienstrechtsnovelle 2013 Pädagogischer Dienst

- Sektion III Personal- und Schulmanagement Recht und Legistik. (April 2015). Bundesministerium für Bildung und Frauen. Wien. Abgerufen am

 8. März 2022 von https://www.lehramt-so.at/wp-content/uploads/2018/10/ldr_broschuere.pdf

- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (2021). Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Abgerufen

am 09. März 2022 von https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/fpp/ip.htm